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Kapitel 11

Rechtsfragen

Enthält dein Video Musik von einem durch die GEMA vertretenen Urheber,

wird die Gesellschaft automatisch dein Vertragspartner. Per Gebührenord­

nung lassen sich die zu erwartenden Kosten der Musiknutzung in deinem

Video ermitteln.

Lizenzen für schöpferisches Gemeingut – CC

Weniger spektakulär ist die bereits im Kapitel Musik aus dem Netz auf Seite

156 aufgezeigte Möglichkeit, Musik aus Quellen zu beziehen, die nicht un­

ter den Standardschutz »alle Rechte vorbehalten« fallen.

Diese geschützten Inhalte unterliegen Creative-Commons-Lizenzen (CC)

[26]. CC ist eine Non-Profit-Organisation, die Urhebern Hilfestellung für die

Freigabe geschützter Werke in Form vorgefertigter Lizenzverträge anbietet.

Derzeit stehen sechs Lizenzverträge zur Verfügung, mit denen Urheber un­

terschiedliche Freiheiten für die geschützten Inhalte einräumen. Die dabei

geregelten Rechte beziehen sich auf:

ƒ Namensnennung

Der Name des Urhebers muss genannt werden.

ƒ Kommerzielle Verwendung

Die kommerzielle Verwendung des Werkes ist nicht erlaubt.

ƒ Erlaubnis der Veränderung von Inhalten

Die Veränderung des Werkes ist nicht gestattet.

ƒ Weitergabe unter gleichen Bedingungen

ƒ Nach der Veränderung muss das Werk unter der gleichen Lizenz weiter­

gegeben werden.

Aus diesen vier Modulen ergibt sich durch die Kombination die schon ge­

nannte Auswahl von insgesamt sechs verschiedenen CC-Lizenzen, die dem

Rechte­inhaber in offizieller deutscher Übersetzung derzeit in der Version 4.0

zur Verfügung stehen.

Ein sehr genaues Studium der Lizenzbedingungen ist dennoch dringend

empfohlen, da die freie oder kostengünstige Verwendung der Musik auf be­

stimmte Ereignisse beschränkt ist. So kann die private und nicht kommer­

zielle Verwendung frei von Gebühren sein, die Verwendung der Musik in

einem kommerziellen Umfeld – Imagevideo eines Unternehmens, einer wis­

senschaftlichen Institution oder Behörde – dagegen kostenpflichtig.